SELBSTVERPFLICHTUNG

der berechtigten Personen, die im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Herren Jörg, Ulrich und Karl Plötner und der (GSI) unseren "Haussee" zum Tauchsport nutzen. Allgemein: der "Haussee" ist aufgrund seiner Größe und seiner Tiefe (bis über 25 Meter) eine Gefahr für leichtfertige Benutzer und ahnungslose Besucher. Jede berechtigte Person im Rahmen dieser Vereinbarung anerkennt durch Unterschriftsleistung unter diese Selbstverpflichtung die folgenden Regeln. Für begleitende Kinder unter 14 Jahren stehen die jeweils berechtigten (und damit gelisteten) Personen voll ein.

REGELKATALOG:

1.) Die Nutzung des "Haussees" samt Uferzonen erfolgt auf eigene Gefahr.

2.) Ersatzansprüche aus erlittenen Schäden werden vom Nutzer nicht gestellt.

3.) Es besteht die Pflicht, sich in Ausübung des Nutzungsrechtes jederzeit ausweisen zu können.

4.) Weisungen der GSI sind strikt und sofort zu befolgen. Vertreten wird die GSI durch die geschäftsführenden Vereinsvorstände der ihr angeschlossenen Vereine und durch Dierk Junge.

5.) Eine Taucher-Haftpflichtversicherung ist obligatorisch.

6.) Die Qualifikation für den Tauchsport ist unverzüglich zu erwerben und nachzuweisen.

7.) Zufahrtswege sind schonend zu benutzen; der Anliegerverkehr hat Vorrang.

8.) Landwirtschaftliche Kulturflächen sind weder zu betreten noch zu befahren.

9.) Böschungen, Anpflanzungen und Uferzonen sind zu schonen.

10.) Sauberkeit und Ordnung
        Jeder berechtigte Nutzer:
10.1. lässt eigenen Unrat nicht liegen,
10.2. sorgt für den Abtransport des Unrates Dritter,
10.3. duldet weder Camping noch Feuer jeglicher Art,
10.4. verweist nichtberechtigte Personen auf die geschriebene Ordnung
10.5. übt sich als Vorbild für andere im naturbewussten Verhalten,
10.6. setzt sich beim angesetzten Arbeitsdienst ein, damit eine langzeitige Nutzung des Uthleder Sees zur Freizeitnutzung möglich ist

11.) Die berechtigten Personen sind im Sinne der Selbstverpflichtung verpflichtet und berechtigt, jede Person vom See und von den Uferzonen zu verweisen,
      die sich nicht als vom Eigner berechtigt (mittel- oder unmittelbar) ausweisen kann.

12.) Im Tauchrevier gilt ein Hundeverbot.

13.) Verhalten beim Tauchen (Fassung vom 10.04.2002)
13.1 Vor dem Beginn eines Tauchgangs wird am Mast auf dem Parkplatz der Taucherecke oder der Bremer Ecke das dort befindliche Tauchersignal (Alpha-Flagge)
       zur Kenntlichmachung des beginnenden Tauchbetriebs gesetzt.
13.2 Nach dem Tauchgang vergewissern sich die Taucher, dass keine weiteren Tauchgruppen im Wasser des jeweiligen Tauchplatzes sind.
       Die letzte Tauchergruppe des jeweiligen Tauchplatzes ist verpflichtet,
       das Tauchersignal einzuholen um das Ende des Tauchbetriebs zu signalisieren.
13.3 Jeder Taucher führt im Uthleder See eine
Taucherboje (Deko-Boje) mit sich.
       Ausnahme: Tauchschüler in der Bronzeausbildung, dort führt nur der Ausbilder eine Boje mit sich.
13.4. Wenn Taucher
außerhalb des Uferbereichs der beiden Tauchplätze (Tiefe bis etwa 3,5 m und wenig Bewuchs, Endpunkte an der Oberfläche gekennzeichnet durch Markierungspfähle im Uferbereich)
        auftauchen oder sich an der Wasseroberfläche bewegen, so ist pro Gruppe vor Erreichen der Oberfläche die Taucherboje zu setzen
        bzw. an der Oberfläche mitzuführen.
13.5 Bei Surfverkehr, der zu Beginn des Tauchganges erkennbar ist, ist nicht in der nördlichen Hälfte des Sees aufzutauchen.
13.6 Bei geplanten Übungsaufstiegen an den Plattformen ist an den bestehenden Bojen die Taucherflagge oder zusätzlich eine Taucherboje zu setzen,
       die nahe der Oberfläche an der vorhandenen Boje befestigt werden können.